
Hinweise zum Notdienst
Rechtliche Basis für die Offenhaltung der Apotheken bilden das Apothekengesetz, das Ladenschlussgesetz und die Apothekenbetriebsordnung. In bestimmten Gemeinden oder Gebieten muss ein Teil der Apotheken in einem rotierenden Turnus zu festgelegten Zeiten – etwa während der allgemeinen Ladenschlusszeiten und Samstagnachmittags – abwechselnd geschlossen sein. In diesen Zeiten sind sie von der Dienstbereitschaft befreit. In Gebieten mit wenigen Apotheken gibt es Apotheken mit ständiger Dienstbereitschaft (z. B. auf den Nordseeinseln). Die Dienstbereitschaftsregelung regelt die zuständige Apothekerkammer der jeweiligen Bundesländer.Gemäß der Arzneimittelpreisverordnung können Apotheken bei der Inanspruchnahme des Notdienstes in der Zeit von 20 bis 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie am 24. Dezember bis 6 Uhr und nach 14 Uhr (falls der 24. Dezember auf einen Werktag fällt) einen zusätzlichen Betrag von 2,50 Euro („Notdienstgebühr“,„Notdienstzuschlag“, „Nachttaxe“) erheben. Die Notdienstgebühr wird nur einmal pro Inanspruchnahme erhoben, unabhängig von der Anzahl der vorgelegten Rezepte oder der erworbenen Arzneimittel. Die Krankenkassen übernehmen die Notdienstgebühr, wenn der Arzt die Eilbedürftigkeit auf dem Rezept vermerkt hat („noctu“) und das Rezept unverzüglich in der Apotheke eingelöst wird.
Während des Notdienstes kann der Apotheker nur auf das vorhandene Warenlager zurückgreifen und muss daher unter Umständen improvisieren, also etwa ein fehlendes Fertigarzneimittel durch eine Rezeptur ersetzen. Um in möglichst vielen Fällen die Versorgung sicherstellen zu können, hat der Apotheker im Notdienst erweiterte Austauschrechte, so darf er beispielsweise von der aut idem-Regelung abweichen.
Mancherorts ist während des Notdienstes der normale Verkaufsraum der Apotheke geöffnet. Andere Apotheken bedienen die Kunden aus Sicherheitsgründen insbesondere nachts durch ein Notdienstfenster, zu dem das Apothekenpersonal mittels einer Klingel gerufen wird.